Profi-Therm Installateur Wien
Hütteldorfer Str. 239/7, Wien
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma PROFI-THERM GASGERÄTETECHNIK
1. Geltung
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der
PROFI-THERM GASGERÄTETECHNIK (uns) und sämtlichen unserer
Vertragspartner, ungeachtet ob es sich um natürlichen oder juristischen
Personen (kurz Kunde) handelt, und jeweils für das gegenständliche
Rechtsgeschäft. Diese AGB gelten sowohl bei Geschäften mit Verbrauchern iSd
Konsumentenschutzgesetzes als auch bei Geschäften mit Unternehmern iSd
Unternehmensgesetzbuches.
1.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese AGB auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.3. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (https://www.profi-therm.at).
1.4. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.6. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich -unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung
des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine
Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde
zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftrag ist die Entsorgung im
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird erhöht bzw. verringert, wenn
Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich:
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen
oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten
sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht
in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine
Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.5 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch
separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das
Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen.
Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.8. Die Entgeltanpassung nach Punkt 3.4 und Punkt 3.5 gilt für sämtliche (Teil-
)Leistungen, die nach der Information des Kunden über die Entgeltanpassung
durch uns erbracht werden.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind
wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem
Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen auf unsere ausstehende
Rechnung gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden
der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20 soweit dies im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der
Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns
angefragt werden.
6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich
im Hinblick auf die infolge falscher und/oder fehlender Kundenangaben nicht
voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen
und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde
darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
6.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
6.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Leistungsausführung
7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.
7.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und Leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
8. Leistungsfristen und Termine
8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch
dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt
6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein
Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden
mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
8.4 Sie sind verpflichtet, uns mindestens 24 Stunden vorher zu informieren,
wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können. Bei kurzfristigen
Stornierungen (bis zu 24 Stunden vorher), sind Sie verpflichtet eine Pönale in
Höhe von 100 EUR an uns zu zahlen, weil diesfalls der Techniker nicht mehr
anderweitig eingesetzt werden kann.
8.5 Falls zum vereinbarten Termin niemand bei Ihnen zu Hause anzutreffen ist
und dieser nicht gemäß Punkt 8.4. storniert wurde, sind wir berechtigt 100%
des Entgeltes für die Anfahrt und 50% des Entgeltes für geplante Arbeitszeit
für den vereinbarten Termin als Pönale in Rechnung zu stellen.
9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft
verursacht haben.
10. Behelfsmäßige Instandsetzung
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11. Gefahrtragung
11.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder
montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum
übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste
und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (zB
unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum
übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, auf
Vertragserfüllung zu bestehen und die Ware bei uns einzulagern, wofür uns
eine angemessene Lagergebühr in Höhe von bis zu 100 % des Warenwertes
zusteht.
12.3. Von den Punkten 12.1 und 12.2. unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt
für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich
USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als
an uns abgetreten und ist der Kunde verpflichtet, den Käufer der
Vorbehaltsware über die Abtretung zu verständigen.
13.4. Bei Zahlungsverzug trotz angemessener Nachfristsetzung ist der Kunde
auf unser Verlangen verpflichtet, die Vorbehaltsware an uns herauszugeben.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben,
wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Ausübung unseres Rechtes gemäß Punkt 13.4.
den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten,
dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In unserem Verlangen auf Rückgabe der Vorbehaltsware gemäß Punkt
13.4. liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so
sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des
Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz
der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad-und klaglos.
14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistungen übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von
Gründen verweigert hat.
16.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest drei Versuche einzuräumen.
16.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10
Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen
ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
16.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als
genehmigt.
16.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren.
16.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt
zur Gänze der unternehmerische Kunde.
16.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen
des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.a. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
Mangel ist.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von
Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit
dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache,
die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu
machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese
dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden –
zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von
uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben oder uns der Kunde die Ausführung der (Teil-) Wartung
untersagt hat.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden für die eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt
schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Fahrzeit bei Abschluss einer Wartungsvereinbarung
19.1. Kommt es innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung einer
vertraglichen Wartung zu einem Defekt des gewarteten Gerätes, werden 80%
der Anfahrtskosten verrechnet. Die einzige Ausnahme davon ist, wenn der
Defekt aufgrund eines entgegen unserer Empfehlung aber auf Wunsch des
Kunden unterlassenen Austausches eines Ersatzteiles oder einer sonstigen
unterlassenen Leistung verursacht wurde.
19.2. Arbeitszeit und Materialkosten werden stets verrechnet. Die Arbeitszeit
und Materialkosten werden jedoch nicht verrechnet, wenn wir zur Behebung
des Mangels im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht oder Haftung
verpflichtet sind.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

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